Korruptionsbekämpfungsgesetz
Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004
erlassene
Korruptionsbekämpfungsgesetz
in Kraft getreten. Gemäß § 17 in Verbindung mit § 1 sind der Bürgermeister, die
Mitglieder des Rates, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, die Sachkundigen
Bürgerinnen und Bürger sowie die Migrantenvertreterinnen und ?vertreter
verpflichtet, schriftlich Auskunft zu geben über den ausgeübten Beruf und
Beraterverträge, die
Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des §
125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
die Mitgliedschaft in Organen von
verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des
Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
die Mitgliedschaft in Organen sonstiger
privatrechtlicher Unternehmen,
die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren
Gremien.
Diese Angaben sind in geeigneter Form
jährlich zu veröffentlichen.
Die hier angebotene
Tabelle im PDF-Format enthält die Zusammenfassung der Mitteilungen der
Mitglieder in den Gremien der Stadt Kamen.
An dieser Stelle wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und
Aktualisierung bei Veränderungen bei dem Meldepflichtigen liegt.